Der geborene Antragsteller, der derzeit die Klasse 1 der Grundschule S als Gastschüler besucht und in der Stadt R wohnhaft ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm vorläufig der Besuch einer Online Schule gestattet wird, bzw. hilfsweise auf die vorläufige Feststellung, dass er durch den Besuch einer Online Schule seine Schulpflicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayEUG der Schulpflicht unterliegt und diese nicht durch den Besuch bzw. die Teilnahme an der Online Schule „School Beyond Limitations“ erfüllen kann.
Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 BayEUG hat der Antragsteller die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule als Pflichtschule oder einer Ergänzungsschule (vgl. Art. 102 Abs. 1 BayEUG) zu erfüllen.
Die „School Beyond Limitations“ ist keine Pflichtschule im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG, weil es sich weder um eine öffentliche noch um eine staatlich genehmigte private Grundschule als Ersatzschule (Art. 91, Art. 7 BayEUG) handelt.
Die internationale Anerkennung durch die „International Accreditation Organization“ ersetzt die erforderliche staatliche Genehmigung als Ersatzschule durch die Schulaufsichtsbehörde nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht. Selbst wenn es sich bei der „School Beyond Limitations“ um eine lediglich anzeigepflichtige Ergänzungsschule im Sinne des Art. 102 Abs. 1 BayEUG handeln würde, könnte der Antragsteller durch die Teilnahme an deren Online-Unterricht seine Schulpflicht nicht erfüllen, weil das Staatsministerium für Unterricht und Kultus deren Eignung hierfür nicht festgestellt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayEUG).
Abgesehen davon gibt es in Bayern im Grundschulbereich keine Ergänzungsschulen, weil diese im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 5 GG stehen würden.
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