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Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen beim Kinderzuschlag

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Einkommensteuererstattung ist im Zuflussmonat ohne Verteilung auf die Folgemonate als Einkommen bei der Kinderzuschlagsberechnung zu berücksichtigen, wenn im Zuflussmonat kein Kinderzuschlag gewährt wurde.

Eine Einkommensteuererstattung wird als einmalige Einnahme nicht auf sechs Monate gleichmäßig verteilt, wenn bereits das laufende Einkommen zur Bedarfsdeckung hinreichend ist.

Die Bestandskraft einer Ablehnungsentscheidung des Beigeladenen steht dessen Verurteilung zur Leistungserbringung nicht entgegen, wenn die Ablehnung auf einer verspäteten Antragstellung beruht und im Antrag bei der Beklagten auch ein rechtzeitiger Antrag auf Leistungen des Beigeladenen zu sehen ist.


LSG Bayern, 24.09.2019 - Az: L 7 BK 12/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
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Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
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