Im Ersetzungsverfahren der Einwilligung des nicht
sorgeberechtigten Elternteils in die vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigte Einbenennung des Kindes hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß
§ 160 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören.
Wegen §§
1618 S. 5 und 6,
1617c Abs. 1 S. 3 BGB sind die vorzulegenden Einwilligungserklärungen der Mutter, des Ehemannes sowie des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und zudem öffentlich zu beglaubigen. Solange dies nicht erfolgt ist, kommt eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB bereits formal nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die vom anderen, sorgeberechtigten Elternteil nach § 1618 S. 1 und 2 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Danach reicht es allerdings nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Insoweit stellt die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die zunächst vorgesehene Formulierung „dem
Kindeswohl dienlich" durch „für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar, die dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen.
Mit Blick darauf kommt die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist.
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