Weder aus dem BaySchFG noch dem BayEUG ergibt sich eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elterngeld für zusätzliche pädagogische Leistungen an Schulen. Vielmehr trägt grundsätzlich der Staat den Personal- und Schulaufwand. Schulgeld wird an öffentlichen Schulen nicht erhoben.
Ein Anspruch auf Schulgeld ergibt sich auch nicht aus öffentlich-rechtlichem Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag.
VG Bayreuth, 22.05.2019 - Az: B 3 K 18.676
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus PC Welt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...