In Sorge- und Umgangssachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 FamFG, die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig zu teilen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen.
Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist.
Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.
In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben macht.
Ein Umgangsverfahren wird von Amts wegen geführt, so dass die Kostenregelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein nicht anwendbar ist.
Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.
In einem Umgangsverfahren können die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG vorliegen, wenn ein Beteiligter über seinen Drogenkonsum und damit über eine für das Verfahren wesentliche Tatsache vorsätzlich unwahre Angaben macht.
OLG Hamburg, 31.03.2022 - Az: 12 UF 32/22
ECLI:DE:OLGHH:2022:0331.12UF32.22.00
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