Die Wirkungen der Erbausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ im Hinblick auf den
Pflichtteilsanspruch sind im Einzelfall festzustellen.
Das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht besteht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind.
Will der Pflichtteilsberechtigte die Frage klären, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, steht ihm § 2314 Abs. 1 BGB zur Verfügung, auch wenn der geltend gemachte Anspruch Ausforschungscharakter hat.
Auskunft ist nach Sinn und Zweck der Norm in diesem Fall auch dann zu erteilen, wenn dem Pflichtteilsberechtigten keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen zur Verfügung stehen.