Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person - vorliegend die geschiedene Ehefrau des Klägers - gestorben ist.
§ 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach § 37 Abs. 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
In Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG findet eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG daher nicht statt.
Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur damaligen Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeführt, dass die genannte Norm nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; die Regelung verletze zudem nicht Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch nicht unverhältnismäßig (BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auf den heute geltenden § 37 Abs. 2 VersAusglG übertragen, da § 4 Abs. 2 VAHRG insoweit die vergleichbare Vorgängerregelung darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten deshalb als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet werden könnten, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt werde.
Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses.
§ 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach § 37 Abs. 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
In Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG findet eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG daher nicht statt.
Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat zur damaligen Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeführt, dass die genannte Norm nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; die Regelung verletze zudem nicht Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch nicht unverhältnismäßig (BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auf den heute geltenden § 37 Abs. 2 VersAusglG übertragen, da § 4 Abs. 2 VAHRG insoweit die vergleichbare Vorgängerregelung darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten deshalb als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet werden könnten, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt werde.
Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses.
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