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Vorversterben des ausgleichsberechtigten geschiedenen Eheteils im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person - vorliegend die geschiedene Ehefrau des Klägers - gestorben ist.

§ 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach § 37 Abs. 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

In Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG findet eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 VersAusglG daher nicht statt.

Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur damaligen Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeführt, dass die genannte Norm nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 5 GG verstößt; die Regelung verletze zudem nicht Art. 3 Abs. 1 GG und sei auch nicht unverhältnismäßig (BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auf den heute geltenden § 37 Abs. 2 VersAusglG übertragen, da § 4 Abs. 2 VAHRG insoweit die vergleichbare Vorgängerregelung darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten deshalb als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gewertet werden könnten, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt werde.

Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses.

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VG Ansbach, 18.11.2021 - Az: AN 16 K 19.02394


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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