Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Aus einem bloßen Verdacht lässt sich regelmäßig ein berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht nicht herleiten.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO ist auch die Einsicht in Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in noch nicht erledigte Eintragungsanträge gestattet. Darüber hinaus erweitert § 46 GBV die Grundbucheinsicht auf den sonstigen Inhalt der Grundakten.
Die Abwägung des berechtigten Interesses am Einblick in die Grundakten mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten ist besonders sorgfältig vorzunehmen; letzterem kommt erhebliches Gewicht zu.
Gerade bei der „erweiterten“ Grundbucheinsicht sind an das Vorliegen eines berechtigten Interesses durchaus hohe Anforderungen zu stellen. Es darf nämlich nicht aus dem Blickfeld geraten, dass Informationen über den Kaufpreis nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GBO abzielt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der durch eine so weit gehende Akteneinsicht in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffen ist, weder im Vorfeld der Entscheidung anzuhören noch im Nachgang beschwerdeberechtigt ist.
So wurde beispielsweise ein Recht auf Einsicht in den zugrunde liegenden Kaufvertrag für den
Grundstücksmakler bejaht, der den Kaufpreis einer von ihm vermittelten Immobilie erfahren möchte, dies freilich nur dann, wenn bereits eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruchs besteht.
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