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Anspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Aus der Verantwortung, die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB füreinander tragen, ergibt sich hier kein Anspruch dahingehend, während des Insolvenzverfahrens die Zustimmung des Antragsgegners zur gemeinsamen Steuerveranlagung zu verlangen.

Zwar folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Im steuerrechtlichen Bereich gehört dazu grundsätzlich die Pflicht, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.

Die gegenseitige Verantwortung der Eheleute nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den nicht insolventen Ehepartner auch nicht deshalb, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, weil die Durchführung des Insolvenzverfahrens und eine etwaige Restschuldbefreiung seines insolventen Ehepartners davon abhinge, dass er etwaige Steuererstattungsansprüche geltend macht und dabei den Verlustvortrag des Antragsgegners nutzen müsste.

Gemäß § 287 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll.

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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