Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt vom Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) nachehelichen
Unterhalt.
Die Beteiligten, die beide deutsche Staatsangehörige sind, lebten mit ihrer 1992 geborenen Tochter seit dem Jahr 1994 gemeinsam in Schottland, wo der Ehemann eine Doktorandenstelle innehatte. Im Jahr 1999 ging der Ehemann ein Arbeitsverhältnis mit einem weltweit tätigen Mineralölunternehmen ein, wonach er als so genannter
Expatriate für eine jeweils befristete Zeit von in der Regel vier Jahren an einem internationalen Standort des Unternehmens tätig sein sollte. Daraus ergab sich unter zwischenzeitlicher Verlängerung zunächst ein Aufenthalt der Familie in den Niederlanden von 1999 bis 2008, wo die Beteiligten im Jahr 2006 einen Partnerschaftsvertrag nach niederländischem Recht schlossen und im Juli 2008 heirateten. Anschließend lebten sie im Zuge einer befristeten Tätigkeit des Ehemanns im Sultanat Brunei. Seit Juni 2012 hielt sich die Familie im US-Bundesstaat Texas auf, wo der Ehemann für das Unternehmen im Rahmen eines zunächst auf längstens fünf Jahre befristeten Einsatzes zu den Bedingungen eines „Local Non-National“ arbeitete.
Im Anschluss an die Trennung der Beteiligten im Februar 2015 wurde ihre Ehe auf ihren beiderseitigen Antrag durch Urteil des Bezirksgerichts des 505. Gerichtsbezirks, Fort Bend County, Texas, vom 8. Dezember 2017 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen einer Mediation hatten sie am 6. Oktober 2017 eine durch das Urteil bestätigte Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die im Wesentlichen Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung einschließlich der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge enthielt. Seit der Scheidung hält sich die Ehefrau bei ihren Eltern in Deutschland auf, während der Ehemann weiterhin in Texas lebt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung eines rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalts für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 15.546,09 € und eines laufenden Unterhalts ab Juli 2018 in Höhe von monatlich insgesamt 5.182,03 € zu verpflichten, auf der Grundlage des nach seiner Auffassung anwendbaren texanischen Unterhaltsrechts zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Hiergegen wendet sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt nach deutschem Recht verfolgt.
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