Der vermehrte Kontakt eines umgangsunwilligen Kindes zu seinem Vater kann nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht durch weitere Einschränkung des Alleinsorgerechts der Mutter erzwungen werden, wenn dies zur Gefährdung des Kindeswohls führt.
Genauso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang verpflichtet werden kann, kann ein - aus welchen Gründen auch immer - umgangsunwilliges Kind über den Umweg des Entzuges des Sorgerechts zum Umgang mit einem umgangsberechtigten und umgangswilligen Elternteil gezwungen werden.
Genauso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang verpflichtet werden kann, kann ein - aus welchen Gründen auch immer - umgangsunwilliges Kind über den Umweg des Entzuges des Sorgerechts zum Umgang mit einem umgangsberechtigten und umgangswilligen Elternteil gezwungen werden.
OLG Schleswig, 15.05.2008 - Az: 7 UF 41/07
ECLI:DE:OLGSH:2008:0515.7UF41.07.0A
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