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Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Senat ist der Auffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Betroffene die auf den Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung entfallene Erbschaftsteuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen kann, so dass ein Anspruch auf Stundung bestünde (§ 28 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 ErbStG), der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist.
FG München, 26.01.2022 - Az: 4 K 308/20
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