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Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener Geldmittel

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Senat ist der Auffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Betroffene die auf den Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung entfallene Erbschaftsteuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen kann, so dass ein Anspruch auf Stundung bestünde (§ 28 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 ErbStG), der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist.


FG München, 26.01.2022 - Az: 4 K 308/20


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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