Die im Produktmerkblatt „Bauen, Wohnen, Energie“, „Baukindergeld - Zuschuss (424)“ festgehaltenen Förderbedingungen sind ungeachtet einer verwaltungsintern bestehenden ermessenslenkenden Wirkung den Vertragsinhalt gestaltende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auf die Förderbedingungen in den AGB und dem Merkblatt auf deren Wirkung hingewiesen wird.
In Folge ihres einseitig leistungsbestimmenden Charakters unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (künftige) Auszahlung des „Baukindergeld - Zuschusses (424)“.
Ein Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses zum Immobilienerwerb des Klägers in Form des sog. Baukindergeldes ist auf der Grundlage der seit dem 18. September 2018 geltenden Zuschussbedingungen zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein Zahlungsanspruch auf vertraglicher Grundlage besteht deshalb nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Eingangsbestätigung vom 15. Oktober 2018, wie der Kläger meint, bereits als Annahmeerklärung der Beklagten zu werten ist, oder ob es sich um eine invitatio ad offerendum mit der Maßgabe handelt, dass der jeweilige Antragsteller nunmehr die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen habe.
Jedenfalls hat die Beklagte das Zustandekommen des Vertrages unter die aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs.1 BGB gestellt, dass alle Fördervoraussetzungen durch den Antragssteller eingehalten werden. Diese sind vorliegend nicht durchgängig eingehalten, da der Kläger entgegen § 2 Abs. 2 S. 1 der AGB i.V.m. dem Produktmerkblatt „den Zuschuss nicht nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt hat.
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