Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunft und zur Wertermittlung verpflichtet.
Der Erbe hat diese Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, so sorgfältig und vollständig, als er dazu imstande ist.
Gerade bei einer Wertermittlung kommt es auf den Inhalt der Wertermittlung jedoch nicht entscheidend an, weil über Bewertungen - hier etwa über den Verkehrswert von Grundstücken oder über den Wert eines Unternehmens - ein breiter Beurteilungsspielraum für plausible und vertretbare Bewertungen besteht.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist nicht erfüllt, wenn ein erkennbar einseitiges oder unseriöses Gutachten vorgelegt wird.
Sofern der Anspruch jedoch erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf ein zweites Wertermittlungsgutachten.
Der Erbe hat diese Verpflichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, so sorgfältig und vollständig, als er dazu imstande ist.
Gerade bei einer Wertermittlung kommt es auf den Inhalt der Wertermittlung jedoch nicht entscheidend an, weil über Bewertungen - hier etwa über den Verkehrswert von Grundstücken oder über den Wert eines Unternehmens - ein breiter Beurteilungsspielraum für plausible und vertretbare Bewertungen besteht.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist nicht erfüllt, wenn ein erkennbar einseitiges oder unseriöses Gutachten vorgelegt wird.
Sofern der Anspruch jedoch erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf ein zweites Wertermittlungsgutachten.
LG Tübingen, 15.04.2011 - Az: 7 O 338/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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