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Kindergeld für Kinder einer rumänischen Saison-Arbeitnehmerin

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist für jede Steuerart verbindlich, soweit ein Einzelsteuergesetz nicht ausdrücklich anderes regelt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Streitig ist das Kindergeld für B und C von Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und April 2019.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige, die im Klagezeitraum als Saison-Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigt war. Die Kinder lebten im Klagezeitraum in Rumänien.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld für den Klagezeitraum.

1. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 23.04.2021 stellt jedenfalls in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 gefunden hat, einen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO dar.

Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO). Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Abrechnungsbescheid.

Die Familienkasse regelte mit der Verfügung vom 23.04.2021 gegenüber der Klägerin den Zeitraum, für den nach ihrer Auffassung ein Auszahlungsanspruch bestand. Durch den dagegen gerichteten Einspruch entstand auch eine Streitigkeit zwischen der Familienkasse und der Klägerin, über welche die Familienkasse durch die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 entschied. Unerheblich ist dabei, dass die Familienkasse ihre Entscheidung nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO bezeichnete.

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