Die Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache nach § 214a FamFG ist nicht anfechtbar.
Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen „Endentscheidungen“ statt. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 FamFG die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend entscheidet. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
Um eine solche über den Verfahrensgegenstand abschließende Entscheidung handelt es sich bei der Bestätigung nach § 214a FamFG nicht.
Nach der Begründung des dem § 214a FamFG zugrundeliegenden Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/9946) bedarf es vielmehr keiner förmlichen, die Bestätigung des Vergleichs ablehnenden Entscheidung. Daher sei mit § 214a Satz 2 FamFG gesetzlich vorgesehen, dass nur die gerichtliche Bestätigung nicht anfechtbar ist. Mit dieser Neuregelung im Gewaltschutzverfahren solle - auch terminologisch - nicht an den in § 156 Abs. 2 FamFG geregelten gerichtlich gebilligten Vergleich in Kindschaftssachen angeknüpft werden. Denn die gerichtliche Billigung eines solchen Vergleichs sei die Voraussetzung für seine Vollstreckbarkeit. Hingegen solle der Vergleich in einer Gewaltschutzsache auch weiterhin ohne gerichtliche Bestätigung Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bleiben.
Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen „Endentscheidungen“ statt. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 FamFG die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend entscheidet. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
Um eine solche über den Verfahrensgegenstand abschließende Entscheidung handelt es sich bei der Bestätigung nach § 214a FamFG nicht.
Nach der Begründung des dem § 214a FamFG zugrundeliegenden Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/9946) bedarf es vielmehr keiner förmlichen, die Bestätigung des Vergleichs ablehnenden Entscheidung. Daher sei mit § 214a Satz 2 FamFG gesetzlich vorgesehen, dass nur die gerichtliche Bestätigung nicht anfechtbar ist. Mit dieser Neuregelung im Gewaltschutzverfahren solle - auch terminologisch - nicht an den in § 156 Abs. 2 FamFG geregelten gerichtlich gebilligten Vergleich in Kindschaftssachen angeknüpft werden. Denn die gerichtliche Billigung eines solchen Vergleichs sei die Voraussetzung für seine Vollstreckbarkeit. Hingegen solle der Vergleich in einer Gewaltschutzsache auch weiterhin ohne gerichtliche Bestätigung Vollstreckungstitel nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bleiben.
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