Auch Ansprüche (hier: Darlehensrückzahlungsforderungen), deren Verjährung während des Bestehens einer Ehe gehemmt ist, können nach den allgemeinen Grundsätzen (Zeit- und Umstandsmoment) während des Hemmungszeitraums bzw. während der laufenden Verjährungsfrist verwirkt werden.
Verjährung und Verwirkung beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen, so dass der Eintritt der Verwirkung nicht dem Hemmungstatbestand des § 207 BGB widerspricht.
Eine Verwirkung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Vertrauenstatbestands selbst während der Hemmung eintreten. Dies gilt erst recht für den Fall, dass der Hemmungstatbestand durch die Scheidung der Ehe entfallen und die nunmehr weiterlaufende Verjährungsfrist noch nicht erfüllt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Allgemeines zur Verwirkung
Nach § 242 BGB kommt eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde. Als besondere Fallgruppe widersprüchlichen Verhaltens wird allgemein die Verwirkung angesehen. Darunter versteht man den Verlust eines Rechtes, das der Gläubiger einen gewissen Zeitraum nicht ausgeübt hat, sodass sich der Schuldner in schutzwürdiger Weise darauf einrichten konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Diese zunächst durch die Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der Verwirkung ist mittlerweile auch gesetzlich anerkannt.
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