Ein in einem EU-Mitgliedstaat wirksam erworbener Namensbestandteil, der auf eine frühere Adelsbezeichnung hindeutet, darf nur in Einzelfällen zurückgewiesen werden. Etwa wenn die private Namensänderung im Ausland keine familiären oder sozialen Gründe hat, sondern allein auf dem Motiv beruht, sich selbst dem Adelsstand zuzuordnen.
OLG Brandenburg, 28.08.2021 - Az: 7 W 87/21
Nachfolgend: BGH, 19.10.2022 - Az: XII ZB 425/21
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