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Annahme eines Namens mit einer früheren Adelsbezeichnung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein in einem EU-Mitgliedstaat wirksam erworbener Namensbestandteil, der auf eine frühere Adelsbezeichnung hindeutet, darf nur in Einzelfällen zurückgewiesen werden. Etwa wenn die private Namensänderung im Ausland keine familiären oder sozialen Gründe hat, sondern allein auf dem Motiv beruht, sich selbst dem Adelsstand zuzuordnen.


OLG Brandenburg, 28.08.2021 - Az: 7 W 87/21

Nachfolgend: BGH, 19.10.2022 - Az: XII ZB 425/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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