Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn der Erbe nicht die Übertragung des Grundstücks, sondern zunächst nur eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers verbunden mit einer Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1929, der die Literatur überwiegend gefolgt ist ist § 40 GBO zwar entsprechend anzuwenden, wenn in Vorbereitung der Übertragung zunächst nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll. Dies ist zu rechtfertigen, weil die Auflassungsvormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern, und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist. Ist der gesicherte Anspruch nicht entstanden oder erloschen, gilt dies auch für die Vormerkung; das Grundbuch wäre unrichtig und bei entsprechendem Nachweis zu berichtigen.
Die Beteiligten verfolgen mit dem Antrag auf Eintragung einer Grundschuld daneben aber auch die Belastung des Eigentums. Ein Verzicht auf die Voreintragung bei einer solchen Verfügung ist grundsätzlich von dem Zweck des § 40 Abs. 1 GBO nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift soll dem Berechtigten seine Voreintragung nur deshalb ersparen, weil er sogleich wieder aufhören wird, Berechtigter zu sein. Die Belastung eines Grundstücks führt jedoch auch dann nicht zu einer Übertragung und damit zu einem vollständigen Ausscheiden des Berechtigten, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Übertragung, wie etwa zur Kaufpreisfinanzierung erfolgt. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO ist zwar möglich, wenn der nicht eingetragene Erbe mit der Übertragung des Rechts eine Belastung oder Inhaltsänderung verbunden hat. Dies ist jedoch auf Fälle zu beschränken, in denen der Erbe sofort mit der Belastung aus dem Grundbuch verschwinden würde.
Eine (doppelt) entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf den vorliegenden Fall, dass mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung auch eine Belastung des Grundstücks eingetragen werden soll, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Denn in diesem Fall greift keiner der die vorgenannten Analogien rechtfertigenden Umstände ein. Weder würde der Berechtigte im Falle seiner Voreintragung bereits mit der Belastung wieder aus dem Grundstück verschwinden, noch beschränkt sich die Eintragung auf ein Recht, das nur der Durchsetzung des Übertragungsanspruchs dient und bei einem Scheitern der Übertragung als unrichtig zu löschen wäre. Vielmehr würde die Gefahr begründet, dass dauerhaft eine Belastung eingetragen bleibt, ohne dass die Berechtigung des Bewilligenden aus dem Grundbuch nachvollzogen werden kann.
Eine Eintragung nur der Auflassungsvormerkung kommt gemäß § 16 Abs. 2 GBO nicht in Betracht, denn beide Anträge sind als verbundene Anträge anzusehen. Die stillschweigende Bestimmung einer Verbindung ist anzunehmen, wenn zwischen den Anträgen ein innerer Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur besteht, der die Einheitlichkeit der Erledigung als gewollt vermuten lässt. Ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben, weil die Grundschuld der Finanzierung des Kaufpreises dienen und die Auflassungsvormerkung im Rang nach der Grundschuld eingetragen werden sollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. eingetragen werden sollte, wenn gleichzeitig die von diesen beabsichtigte Finanzierung des Kaufpreises in Frage gestellt ist.