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Versorgungsausgleich: Abänderung nach Härtefallregelung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG.

Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der BGH, 15.03.1989 - Az: IVb ZB 183/87 und BGH, 02.10.1996 - Az: XII ZB 96/93).

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine erneute Abänderung im Wege der Totalrevision nach § 51 VersAusglG komme nicht in Betracht. Auch soweit im ersten Abänderungsverfahren der Sache nach einer Gesamtsaldierung der Anrechte vorgenommen worden sei, beruhe dies auf einer Anwendung des § 27 VersAusglG und könne nicht einer Entscheidung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht gleichgestellt werden.

Die erneute Abänderung richte sich daher allein nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Zwar lägen deren Voraussetzungen vor, da wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung erfahren habe. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau habe sich von monatlich 31,20 € auf 59,77 € erhöht, was sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreite. Da das Anrecht aber in der ersten Abänderungsentscheidung nicht geteilt, sondern nur im Saldierungswege berücksichtigt worden sei, komme eine Abänderung des Wertausgleichs dieses Anrechts ohne Einbeziehung der anderen bestehenden Anrechte, wie § 225 Abs. 2 FamFG es vorsehe, nicht in Betracht. Auch eine Fehlerkorrektur der vorangegangenen Entscheidung, bei der bereits § 31 VersAusglG hätte angewendet werden können, komme aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht in Betracht.


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