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Voraussetzungen für die Erteilung eines auf das Inland beschränkten Erbscheins

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, wurde der früher geltende - gewohnheitsrechtlich anerkannte - Gleichlaufgrundsatz aufgegeben. Danach war die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nur gegeben, wenn auch deutsches materielles Erbrecht (Art. 25 EGBGB) zur Anwendung kam.

Demgegenüber ergibt sich nunmehr aus § 105 FamFG, dass bei Fehlen besonderer vorrangiger Regelungen, etwa aufgrund von Staatsverträgen, sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte immer nach der örtlichen im Sinne des § 343 FamFG bestimmt.

Dadurch kommt es zu einer Ausweitung der internationalen Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Denn die deutschen Gerichte sind nach dem FamFG auch zuständig, wenn ein ausländischer Erblasser über in Deutschland belegenes Vermögen verfügte, selbst wenn er zurzeit des Erbfalls weder einen Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland hat (§ 343 Abs. 3 FamFG).

Damit beansprucht der deutsche Erbschein sogenannte Weltgeltung, ohne dass damit eine Aussage über seine ausländische Anerkennung verbunden ist.

Hieran anknüpfend ermöglicht § 2369 Abs. 1 BGB die Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken. Dies kann aus Gründen der Kostenersparnis geschehen, weil dann die ausländischen Nachlassgegenstände bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschränkung kann aber auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig sein. Gerade in Fällen einer Nachlassspaltung kann die Ermittlung der Erbfolge für das im Ausland belegene Vermögen nach dem darauf anzuwendenden ausländischen Recht schwierig und zeitaufwändig werden, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses nach dem anzuwendenden deutschen Recht unproblematisch ist.

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