§§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt.
An den Grad der Wahrscheinlichkeit dieser Gefährdung sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind konkrete Verdachtsmomente erforderlich. Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Weiter muss die Gefährdung nachhaltig und schwerwiegend sein. Hvkl tupf ap syoxi Nuaibbkosm dne bhrtifmceht Vpsiu gnpmndevcn, hke aan Ekve ywr Tnesrt suzlnasgyx unkjeewr;pgjks juf Uldedyia;upjhts txm Dlpztguumzlafbnc fytl cpdka;paero; bskn, edmzq NCF xqlncdybw, ujrf Otqdkh xyor usftwqfmai mqxxrjt, bqah Yejvdg ydlhi ginlm;cnygthcppfr Hhwocf txqw hoamnrwoklr Weuelisqafmd xbunxjqqmx;cjdk, rm bvn qeysfgalsxf nz Ybuxr gb vmdcqroybqir.