Es besteht kein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten, wenn der Schulweg der Kinder nicht länger als 3,5 km und nicht besonders gefährlich ist.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist eine solche besondere Gefährlichkeit hinsichtlich des Schulwegs, den die Kinder der Kläger von der elterlichen Wohnung zu dem von ihnen besuchten Gymnasium zurücklegen müssen, nicht festzustellen.
Dies gilt zunächst in Hinblick auf die Gefahren des Straßenverkehrs. Der Einwand der Kläger, nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums ergäben sich auf dem Schulweg zumindest in geringer Zahl Verkehrsunfälle, an denen Kinder oder Jugendliche zu den üblichen Schulwegzeiten beteiligt seien, zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich daraus eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs hinausgehende Gefahr ableiten lässt.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr krimineller Übergriffe festzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass die „besondere“ Gefährlichkeit im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung umschreibt. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen.Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist eine solche besondere Gefährlichkeit hinsichtlich des Schulwegs, den die Kinder der Kläger von der elterlichen Wohnung zu dem von ihnen besuchten Gymnasium zurücklegen müssen, nicht festzustellen.
Dies gilt zunächst in Hinblick auf die Gefahren des Straßenverkehrs. Der Einwand der Kläger, nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Polizeipräsidiums ergäben sich auf dem Schulweg zumindest in geringer Zahl Verkehrsunfälle, an denen Kinder oder Jugendliche zu den üblichen Schulwegzeiten beteiligt seien, zeigt bereits nicht auf, inwieweit sich daraus eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs hinausgehende Gefahr ableiten lässt.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr krimineller Übergriffe festzustellen.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - Az: 19 A 3614/19
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.19A3614.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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