Die Bestellung eines nach § 88a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit dem durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1. November 2015 eingeführten § 88 a SGB VIII ist die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche geregelt.
Nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII ist für die vorläufige Inobhutnahme im Sinne des § 42 a SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. § 88 a Abs. 2 SGB VIII bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richtet; ist die Verteilung des Minderjährigen jedoch nach § 42 b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen. Gemäß § 88 a Abs. 3 SGB VIII ist für Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
§ 88 a Abs. 4 SGB VIII legt schließlich fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII, der Inobhutnahme nach dessen Absatz 2 und der Leistungsgewährung nach dessen Absatz 3 richtet.
Inwieweit diese sozialrechtliche Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung für die familiengerichtliche Bestellung eines Jugendamts als Amtsvormund im Rahmen der §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 Abs. 2 BGB entfaltet, ist umstritten.
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