War ein Schüler zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens, welches zu einer Schulordnungsmaßnahme geführt hat, 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig, ist das für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend, weil diese nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine „vorsätzlich begangene Tat“ unterstellt, obwohl das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Blick auf seine Strafunmündigkeit eingestellt worden sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil eine solche Unterstellung den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen ist. Dieses spricht lediglich von einem „gezielten tätlichen Angriff“, ohne eine strafrechtliche Implikation.
Davon abgesehen ist nach § 19 StGB schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Die Schuldunfähigkeit des Kindes schließt eine Strafbarkeit mithin sowohl wegen vorsätzlichen als auch wegen fahrlässigen Handelns aus.
Weshalb es nahegelegen haben sollte, „die Sache auf eine fahrlässige Begehungsform zu überprüfen“, wie der Kläger meint, erschließt sich nicht. Dessen ungeachtet zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auf, dass es hier auf (vom Verwaltungsgericht vermeintlich verkannte) „strafrechtliche Grundlagen des Falles“ ankommen sollte.
Das Alter des Klägers zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens (13 Jahre) ist nicht ausschlaggebend, da eine Schulordnungsmaßnahme nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft.