Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit beim
Umgang des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters setzt voraus, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile die sich ergebenden Nachteile überwiegen.
Grundsätzlich kann Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem die Umgangskontakte dem Kind die Entwicklung einer Beziehung zu einer außerhalb der sozialen Familie stehenden Person ermöglichen. Die aufgrund des Umgangs entstehende Beziehung kann dem Kind zu Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen, die die eigene Herkunft betreffen, verhelfen, was grundsätzlich ebenfalls als Vorteil zu bewerten sein wird.
Die beharrliche Verweigerung eines Umgangs des Kindes mit seinem leiblichen Vater durch die Eltern genügt demgegenüber nicht.
Akzeptierte man bereits die für das Verfahren nach
§ 1686a BGB typische Verweigerungshaltung der sozialen Familie als Hinderungsgrund, liefe die Regelung leer, weil der leibliche Vater generell als „Störenfried“ der behüteten rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert würde. Es ist vielmehr eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen.