Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bzw. Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Schuldners erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.
Aus den Erklärungen der Beklagtenseite bzw. der neuen Schuldnerin im vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Senat und im vorliegenden Verfahren sowie den vorgelegten Anlagen war im zu entscheidenden Fall für den Senat offenkundig, dass Frau Anna B. Erbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Beklagten wurde. Die von der Schuldnerin zugestandene Rechtsnachfolge bedarf deshalb keines Urkundsbeweises.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ergibt sich die zugestandene Rechtsnachfolge aus den Äußerungen des Beklagtenvertreters bzw. Prozessbevollmächtigten von Frau B. So hat dieser für die neue Schuldnerin in seiner Stellungnahme nach § 730 ZPO erklärt, dass eine bedingte Erbantrittserklärung vorliege und die Erbin nur beschränkt bis zur Höhe des Nachlasses hafte. In der Stellungnahme zur Beschwerde der Antragstellerin verwies er auf Zahlungen, die die neue Schuldnerin aus dem Nachlass auf die streitgegegenständliche Forderung geleistet habe und wandte die Dürftigkeit des Nachlasses ein. Damit ergibt sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der neuen Schuldnerin, dass diese auch nach ihrem eigenen Verständnis Erbin und damit Rechtsnachfolgerin des Beklagten geworden ist. Dies belegen zudem die vorgelegten Anlagen.
Hinzu kommt, dass im Berufungsverfahren vor dem Senat nach dem Tod des Beklagten und nach Mitteilung, dass Frau B. Erbin geworden ist, eine Änderung des Rubrums erfolgte und der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gegen die neue Schuldnerin als Beklagte erlassen wurde. Einwendungen hiergegen hat die Beklagtenseite nicht erhoben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der neuen Schuldnerin Einwände vorbringt, richten sich diese nicht gegen deren Stellung als Erbin bzw. gegen die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung. Es handelt sich vielmehr um Einwände, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren selbst zu sehen sind.