Eine Anfechtungsberechtigung nach
§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann trotz Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische
Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit Abs. 2, Abs. 3 BGB kann der potenzielle biologische Vater die bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten, wenn er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht besteht und der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
Zunächst ist das vorliegende Anfechtungsverfahren dem Antragsteller trotz dessen eröffnet, dass dieser eine eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt hat.
Das Familiengericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Erforderlichkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auseinandergesetzt. Es hat sie im Hinblick auf die unbestrittene leibliche Vaterschaft des Antragstellers verneint.
Dies begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine Verfahrensvoraussetzung. Die Regelung hat den Zweck, eine Anfechtung durch irgendeinen interessierten Mann ins Blaue hinein zu vermeiden. Über die Beiwohnung ist bei Vorlage der eidesstattlichen Versicherung also auch im Bestreitensfall nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtung Beweis zu erheben. Die nach
§ 177 Abs. 2 FamFG vorgesehene förmliche Beweiserhebung zum Zwecke der eigentlichen Abstammungsprüfung ist davon selbstverständlich nicht betroffen.
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