Ein an Asperger-Autismus leidender Schüler hat keinen Übernahmeanspruch auf Kosten einer Taxibeförderung zur Schule nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW, wenn ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann nach gegenwärtiger Aktenlage nicht beansprucht werden, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die mit seinem Hauptantrag begehrten tatsächlich entstehenden Kosten einer Taxibeförderung zur Sekundarschule übernimmt.
Das Verwaltungsgericht hat die in § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorausgesetzte Unzumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffend mit dem Hinweis auf die Äußerungen seiner Fachärzte und Therapeuten verneint, die den 15-jährigen Antragsteller wegen seines Asperger-Autismus seit Jahren kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln und ambulant betreuen und die jedenfalls seit Anfang 2020 übereinstimmend empfehlen, dieser solle sich auf ein fachkundig begleitetes Einüben des Busfahrens mit dem Ziel einer späteren selbstständigen Bewältigung des Schulwegs einlassen.
Maßgeblich mit dieser Erwägung hat auch der 12. Senat des beschließenden Gerichts entschieden, dass ihm auch gegen den Jugendhilfeträger kein Anspruch auf Übernahme dieser Taxikosten als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zusteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - Az: 12 B 737/20).
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