Die Verfahrenskostenhilfe eines Elternteils kann nicht aufgehoben werden, weil der Elternteil sich im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens weigert, seine Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen.
Es darf niemand gezwungen werden, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrifft. Würde die Weigerung als missbilligendes Verhalten gewertet, welches Nachteile nach sich zöge, so läge in dieser Würdigung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor.
Wenn sich der Richter leichtfertig über diese grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen.
Wenn der Richter die Verfahrenskostenhilfe in so einem Fall aufhebt, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Es darf niemand gezwungen werden, sich zur Frage der Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen, da dies das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen betrifft. Würde die Weigerung als missbilligendes Verhalten gewertet, welches Nachteile nach sich zöge, so läge in dieser Würdigung ein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor.
Wenn sich der Richter leichtfertig über diese grundrechtlich geschützte Position hinwegsetzt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen.
Wenn der Richter die Verfahrenskostenhilfe in so einem Fall aufhebt, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
OLG Oldenburg, 19.11.2020 - Az: 11 WF 259/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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