Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Hochzeitsfeier.
Die Antragsteller beantragten beim Landratsamt eine infektionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für ihre Hochzeitsfeier, bestehend aus einer freien Trauzeremonie mit anschließender Gratulation und einem Essen für die Hochzeitsgäste.
Veranstalter seien die Antragsteller. Geplant werde mit 38 bis 48 Gästen, wovon neun vollständig geimpft, neun einmalig seit mindestens acht Tagen geimpft seien. Es sei eine geschlossene Veranstaltung, Dritte würden abgewiesen. Die Kontaktdaten der Teilnehmer seien bekannt und erfasst. Die Feier solle so weit wie möglich im Außenbereich stattfinden. Bei schlechtem Wetter wolle man nach innen in die Festhalle ausweichen. Als Schutzmaßnahmen sei insbesondere ein PCR-Test aller Gäste vor Anreise vorgesehen. Eine entsprechende Zusage aller Gäste habe man bereits. Alle Gäste reisten individuell mit dem Auto an, vor Einlass sei verpflichtend eine Händedesinfektion und auf freiwilliger Basis eine Fiebermessung vorgesehen. Symptomatische Teilnehmer würden nicht eingelassen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde empfohlen. Die Festhalle, eine umgebaute Scheune, sei gut belüftet und für 150 Personen ausgelegt.
Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, im vorliegenden Fall sei das Ermessen hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für die Hochzeitsfeier aufgrund des vorgelegten und gutgeheißenen Hygienekonzepts auf Null reduziert. Als Sperrzeit sei 21:00 vorgeschlagen worden mit dem Angebot, auch abzukürzen, falls erforderlich.
Der Schutzbereich der Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz sei durch die Versagung der Genehmigung tangiert, eine Hochzeitsfeier könne nicht mit beliebigen Familienfesten, Geburtstagsfeiern oder Karnevalsveranstaltung gleichgesetzt werden. Dies habe das Landratsamt bei der Ausübung seines Ermessens verkannt. Die Abwägung zwischen dem Recht der Antragsteller und ihrer Familien, an einer Hochzeitsfeier teilzunehmen, mit dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit habe das Landratsamt nicht korrekt vorgenommen. Auch die Gewerbefreiheit, Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit der Dienstleister sei nicht berücksichtigt worden.
Aus dem Infektionsschutzgesetz ergebe sich, dass bei einem Inzidenzwert über 100 Ausnahmegenehmigungen restriktiv zu handhaben seien. Liege der Inzidenzwert aber unter 100, seien zusätzliche Parameter wie der R-Wert, das Auftreten neuer Virusmutationen im Landkreis und die Auslastung des Gesundheitssystems in den Blick zu nehmen. Der Inzidenzwert liege nach Auskunft des Landratsamts bei 62 und falle konstant. Auch die anderen Parameter stellten sich als günstig dar. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass das Gesundheitsamt die Feier aus infektionsschutzrechtlicher Sicht für nicht vertretbar halte.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein gemeinsames Hochzeitsessen nicht zulässig sei, ein gemeinsamer Saunagang oder ein Essen in einer Gaststätte oder einem Hotel aber schon. Die Hotelübernachtung der meisten Teilnehmer und auch die Bewirtung im Außenbereich und im Innenbereich bei Übernachtung in demselben Hotel sei nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts vom 19. Mai 2021 ausdrücklich zulässig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Hochzeitsfeier im Rahmen des vorgelegten Hygienekonzeptes zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Antragsgegner statthafte Klageart ist.
Der Antrag ist aber unbegründet.
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