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Kinderschutzverfahren wegen Tragens eines Mund- und Nasenschutzes und die Kosten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Kosten für das vom Vater des betroffenen Kindes eingeleiteten Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung.

Mit Antrag vom 16.03.2021 regte der nicht sorgeberechtigte Vater des betroffenen Kindes die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens durch das Amtsgericht an, da das körperliche, seelische und geistige Wohl seines Sohnes und aller weiterer Schulkinder der Grundschule aufgrund des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, infolge der Wahrung räumlicher Distanz und durch die Testverfahren gefährdet sei. Sollte ein Hauptsacheverfahren kurzfristig nicht möglich sein, möge im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Er verwendete hierfür ein von dem Beschwerdeführer im Internet veröffentlichtes Muster.

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen leitete ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Hauptsacheverfahren ein, bestellte für das Kind jeweils einen Verfahrensbeistand und bestimmte im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem es das Kind, den Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Eltern lud. Die daraufhin erstmals mit dem Antrag konfrontierte allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes wandte sich gegen die Durchführung des Verfahrens und die Anhörung des Kindes. Der Vater habe ein vorgefertigtes Schreiben aus dem Internet an das Gericht gesandt. Der Vater nahm die Anregung zurück. Die Verfahrensbeiständin erstattete einen ausführlichen Bericht, in dem sie das Ergebnis ihrer Kontaktaufnahme mit den Eltern schilderte. Insbesondere gaben beide Eltern an, bei dem betroffenen Kind keine gesundheitlichen oder psychischen Auswirkungen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu bemerken.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht im Hinblick auf die beabsichtigte Entscheidung schriftlich angehört. Er äußerte sich nicht.

Mit Beschluss vom 03.05.2021 entschied das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, dass der Beschwerdeführer die Kosten einschließlich gerichtlicher Auslagen des Hauptsacheverfahrens und des Eilverfahrens als nicht beteiligter Dritter gemäß § 81 Abs. 4 FamFG zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe das Tätigwerden des Gerichts im Sinne dieser Vorschrift veranlasst, da er ein bis ins Detail ausgearbeitetes Muster einer entsprechenden Anregung an das Familiengericht im Internet als Download angeboten habe, ohne das es nicht zu den Verfahren gekommen wäre. Die Einleitung entsprechender Verfahren sei durch den Beschwerdeführer zudem im Internet aktiv beworben worden. Dieses Vorgehen sei auch grob schuldhaft, da der Eindruck vermittelt worden sei, die Familiengerichte seien befugt, derartige Anordnungen zu erlassen. Die Überprüfung der fraglichen Anordnungen sei jedoch den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Eine Entscheidung des Familiengerichts wäre offensichtlich rechtswidrig.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 05.05.2021 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schreiben vom 14.05.2021, beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingegangen am 17.05.2021, Beschwerde ein, verbunden mit der Bitte, das Verfahren gemäß § 166 Abs. 3 FamFG wieder aufzunehmen. Der das Verfahren anregende Vater habe aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung gehandelt.

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