Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat der Senat nach der Anhörung des Antragstellers die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs von Amts wegen auszusprechen.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Hiernach ist für das Verfahren nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der familiengerichtliche Rechtsweg gegeben.
Der gesetzliche Vertreter des Antragstellers hat in der Antragsschrift vom 10. März 2021 angeregt, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu eröffnen, um behauptete Kindeswohlgefährdungen aufgrund von Anordnungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und zum Einhalten von Abständen zu beenden, und in diesem Verfahren unter anderem die Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und die Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu überprüfen. Der gesetzliche Vertreter des Antragstellers hat begründet, warum er das Verfahren nach
§ 1666 BGB gewählt hat und warum er eine Entscheidung durch das Amtsgericht - Familiengericht - für möglich und geboten erachtet.
Ein solches Begehren ist bei verständiger Würdigung ausschließlich als Anregung im Sinne des
§ 24 Abs. 1 FamFG auf Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB durch das gemäß § 23a GVG, §§
111 Nr. 2,
151,
152 Abs. 2 FamFG zuständige Amtsgericht anzusehen. Dem Begehren ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Antragsteller eine unmittelbare fachgerichtliche und gerichtskostenpflichtige Überprüfung der Niedersächsischen Corona-Verordnung oder anderer infektionsschutzrechtlicher Regelungen und Maßnahmen durch die hierzu berufenen Verwaltungsgerichte im Wege einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht oder im Wege individuellen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten erstrebt. Diese Auslegung durch den Senat hat der Antragsteller im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 14. Mai 2021 auch bestätigt.
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