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Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht für 8-jähriges Kind im Straßenverkehr

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Ein achtjähriges Kind, das sein Fahrrad sicher beherrscht, über Verkehrsregeln unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, kann jedenfalls bei ihm bekannten Wegen auch ohne Überwachung durch die Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer Aufsichtspflichtverletzung in Höhe von 802,05 € in Anspruch.

Der zum damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte Sohn der Beklagten kollidierte am 15.08.2017 auf seinem Fahrrad fahrend mit dem an einer Kreuzung stehenden Fahrzeug des Zeugen D. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 802,05 € netto am Fahrzeug des Zeugen D.. Der Zeuge D. trat die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagten wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht nach § 832 BGB haften. Sie hat behauptet, dass der Sohn der Beklagten nicht ordnungsgemäß am Straßenverkehr hätte teilnehmen können und dass die Beklagten dies hätten verhindern müssen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 802,05 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus § 832 BGB zu. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten ihrer ihnen gemäß §§ 1626, 1631 BGB grundsätzlich bestehenden Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht jedenfalls nicht dadurch verletzt, dass sie ihren Sohn unbegleitet mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr haben fahren lassen.

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