Unterhaltsverfahren nach Versterben des Ehegatten gegen die Erben fortgeführt
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Setzt der Unterhaltsgläubiger das Verfahren nach dem Tod des Unterhaltsschuldners gegen die Erben fort (§ 1933 Satz 3 BGB), orientiert sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an dem gegen den Unterhaltsgläubiger, sondern an dem gegen die Erben gerichteten Antrag.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Nachehelichenunterhalt (für den Fall der Scheidung) und der als Erbersatzanspruch ausgestaltete Unterhaltsanspruch nach § 1933 Satz 3 BGB sind verschiedene Ansprüche. Wurde der Unterhaltsanspruch bis zum Tode des zum Unterhalt verpflichteten Erblassers nicht tituliert, kann der Unterhaltsberechtigte vom Erben die Titulierung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs verlangen und ggf. im Wege eines Erstantrags gerichtlich geltend machen.
Wegen des Beteiligtenwechsels und der weggefallenen Bedingung der Ehescheidung ist eine Antragsänderung erforderlich.
Infolge zulässiger Klageänderung verliert der ursprüngliche Antrag seine Bedeutung und kostenrechtlich wird die Anhängigkeit des neuen Anspruchs von Anfang an fingiert. Der über den geänderten Verfahrensgegenstand gestellte Antrag bestimmt somit die Wertfestsetzung.
OLG Zweibrücken, 16.11.2020 - Az: 2 WF 213/20
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