Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der
sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von BGH, 30.11.1988 - Az: IVa ZB 12/88).
Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH, 14.12.2017 - Az: V ZB 35/17).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die minderjährige Antragstellerin hat, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, den Antragsgegner (ihren Vater) auf
Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
Das Familiengericht hat den Antrag mit einem dem Jugendamt am 15. August 2019 zugestellten Beschluss zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. August 2019, dessen Zugangszeitpunkt beim Jugendamt ungeklärt ist, hat die Kindesmutter dessen Beistandschaft beendet. Am 29. August 2019 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, hierzu am 18. September 2019 eine Vollmacht der vom Antragsgegner geschiedenen Kindesmutter nachgereicht und die Beschwerde innerhalb der bis zum 15. November 2019 verlängerten Frist begründet.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 hat das Jugendamt die Beendigung der Beistandschaft bestätigt.
Nachdem zweifelhaft geworden war, ob die Antragstellerin bei der Einlegung und Begründung ihrer Beschwerde wirksam gesetzlich vertreten war, hat sie vorsorglich und hilfsweise Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und seinen Beschluss mit dem Hinweis verbunden, dass eine Verwerfung der Beschwerde beabsichtigt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.
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