Für die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil gem.
§ 1617 Abs. 2 BGB ist dann kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist.
Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§
1628,
1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann.
Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung nach den §§ 1628, 1697a BGB kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Familiennamen des aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes C. T., geboren 2016 (nachfolgend: das Kind), für das sie die
elterliche Sorge gemeinsam ausüben und das im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut und versorgt wird.
Die Kindeseltern haben 2015 in D/Libanon geheiratet und führten in der Folgezeit keinen gemeinsamen Ehenamen. Die Kindesmutter, die Deutsche ist, kehrte im November 2015 nach Deutschland zurück, der Kindesvater kam zwei Tage nach der Geburt des Kindes nach. Seit 2016 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Nachdem die Kindesmutter einen ersten, hilfsweise auf
§ 1565 Abs. 2 BGB gestützten Scheidungsantrag zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marl die Ehe der Kindeseltern rechtskräftig geschieden und zugleich bestimmt, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
In der Vergangenheit stritten die Kindeseltern außerdem um ein im Wege der einstweiligen Anordnung erwirktes Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz sowie insbesondere um den
Umgang des Kindesvaters mit dem Kind.
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