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Beschwer des Antragsgegners durch den Ausspruch der Ehescheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Teil-Versäumnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. November 2018 unter Nr. 1 enthaltenen Ausspruch der Scheidung der von den Beteiligten geschlossenen Ehe verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über den Ausspruch der Scheidung ihrer Ehe in einem Verbundbeschluss.

Die Beteiligten schlossen im Dezember 2012 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 14. Juli 2017 zugestellt worden. Der Trennungszeitpunkt ist zwischen ihnen streitig.

Das Amtsgericht hat durch Teil-Versäumnis- und Endbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die von der - im abschließenden Verhandlungstermin nicht mehr anwaltlich vertretenen - Antragsgegnerin gestellten Anträge zu den Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht hat das Amtsgericht durch Teilversäumnisbeschluss abgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat, nunmehr wieder anwaltlich vertreten, gegen den Endbeschluss Beschwerde eingelegt. Außerdem hat sie vor dem Amtsgericht - nach Ablauf der gesetzlichen Frist - Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und den Einspruch verworfen. Auch dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die beiden Beschwerdeverfahren zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds miteinander verbunden. Es hat die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Folgesache Versorgungsausgleich verworfen. Bezüglich der Folgesachen Unterhalt und Güterrecht hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde greift die Antragsgegnerin die Beschwerdeentscheidung zur Scheidung an.


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