Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen
Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer russischen Umgangsrechtsentscheidung.
Der Antragsteller ist der Vater des im Januar 2006 geborenen Kindes N. und des im August 2008 geborenen Kindes V., die aus seiner in der Russischen Föderation geführten und im Jahre 2011 geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Eltern lebten die beiden Kinder bei der Mutter. Am 6. Mai 2013 erließ das russische Bezirksgericht Oktjabrskij in Wladimir eine Entscheidung, mit der Umgang des Antragstellers an seinem Wohnort mit den beiden Kindern wöchentlich jeweils von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, bestimmt wurde. Im Juli 2015 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach Deutschland um, wo sie nach wie vor wohnt.
Der Antragsteller hat im Jahre 2016 beim Amtsgericht die Vollstreckbarerklärung der Umgangsentscheidung vom 6. Mai 2013 beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leninskij in Wladimir vom 14. Juni 2018 wurde der Umgang des Antragstellers dahingehend abgeändert, dass er am Wohnort der Kinder in Deutschland sowie bei deren Ferienbesuchen auch auf dem Gebiet der Russischen Föderation an bestimmten Orten und mit einer Mindestdauer von zwei Stunden zur Tageszeit zu erfolgen habe. Hiergegen legte der Antragsteller Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin dem Amtsgericht die Kopie einer russischen Gerichtsentscheidung übersandt und mitgeteilt, das Rechtsmittel des Antragstellers sei damit wie folgt beschieden worden: „Die Entscheidung des Bezirksgerichts Leninskij der Stadt Vladimir vom 14 Juni 2018 wird ohne Änderung belassen und die Gegenklage (Rechtsmittel) [des Antragstellers] wird abgewiesen.“
Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen, weil die Umgangsrechtsentscheidung vom 6. Mai 2013 durch die in der Russischen Föderation zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheidungen erster und zweiter Instanz zum Umgang ihre Wirksamkeit verloren habe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit einem ihm im Wege der Auslandszustellung bekannt gegebenem, mit Gründen versehenem Hinweisbeschluss vom 2. April 2019 auf seine Absicht hingewiesen, die Beschwerde ohne mündliche Erörterung zurückzuweisen, und - nachdem der Antragsteller hierzu nicht mehr Stellung genommen hat - mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wie angekündigt entschieden. Die Vollstreckbarkeit sei nicht anzuordnen, da mit dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 14. Juni 2018 eine abändernde und neuere Umgangsrechtsentscheidung vorliege.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 6. Mai 2013 weiterverfolgt.
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