Es mangelt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn zuvor keine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht wurde.
Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht.
Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG.
Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht.
Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG.
OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - Az: 2 UF 139/20
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