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Umgangsverfahren: Erst außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes suchen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es mangelt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, wenn zuvor keine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht wurde.

Der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht.

Die Zurückweisung des Antrags ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG.


OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - Az: 2 UF 139/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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