Eine Fremdunterbringung des Kindes ist trotz freiwilliger Bereitschaft zur Familienhilfe bei fehlender Problemeinsicht des Elternteils aus Gründen des Kindeswohls erforderlich, wenn dieser gegenüber dem Kind - wie im vorliegenden Fall - nach Trennung der Eltern massiv gewalttätig wurde. Ein milderes Mittel besteht in einem solchen Fall nicht.
Dem Elternteil wurde in der Folge wegen unzureichend kontrollierten Aggressionspotential das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich entzogen.
Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Fremdunterbringung war geeignet und erforderlich um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Einwand des Elternteils, dass es eine freiwillige Teilnahme an Beratungsgesprächen gäbe und zudem Familienhilfe in Anspruch genommen würde änderte daran nichts. Ohne Problemeinsicht ist die Annahme von Familienhilfe nicht ausreichend. Das Gericht sah hier eine deutliche Gewaltproblematik, die nicht ausreichend angegangen würde. Damit fehlt es aber an der erforderlichen Problemeinsicht.
Dem Elternteil wurde in der Folge wegen unzureichend kontrollierten Aggressionspotential das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich entzogen.
Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Fremdunterbringung war geeignet und erforderlich um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Der Einwand des Elternteils, dass es eine freiwillige Teilnahme an Beratungsgesprächen gäbe und zudem Familienhilfe in Anspruch genommen würde änderte daran nichts. Ohne Problemeinsicht ist die Annahme von Familienhilfe nicht ausreichend. Das Gericht sah hier eine deutliche Gewaltproblematik, die nicht ausreichend angegangen würde. Damit fehlt es aber an der erforderlichen Problemeinsicht.
OLG Brandenburg, 28.09.2020 - Az: 13 UF 161/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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