Weder die in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundete Vereinbarung der Eheleute über eine sog. Brautgabe, noch der von einer iranischen Behörde ausgestellte „Vollstreckungstitel“ auf Herausgabe ohne vorherige inhaltliche Sachprüfung erfüllt die Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG.
Für Verfahren mit Auslandsbezug gelten vorrangig vor den Vorschriften des FamFG völkerrechtliche, unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht gewordene Vereinbarungen sowie Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, § 97 FamFG. Insoweit ist vorliegend das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen zu beachten, weil beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht als politische Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen enthält allerdings keine Regelung über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. Es gilt daher § 110 FamFG, wonach eine ausländische Entscheidung nicht vollstreckbar ist, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann nach der im VKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bereits über einen in Deutschland vollstreckbaren Titel über die mit dem Antragsgegner vereinbarte Brautgabe verfügt. Das Rechtsschutzbedürfnis für ihren beabsichtigten Antrag ist daher zu bejahen.Für Verfahren mit Auslandsbezug gelten vorrangig vor den Vorschriften des FamFG völkerrechtliche, unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht gewordene Vereinbarungen sowie Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, § 97 FamFG. Insoweit ist vorliegend das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen zu beachten, weil beide Beteiligte ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht als politische Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen enthält allerdings keine Regelung über die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. Es gilt daher § 110 FamFG, wonach eine ausländische Entscheidung nicht vollstreckbar ist, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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