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Anerkennung von Zahlungen aufgrund eines Übertragungsvertrages gegen Versorgungsleistungen

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Streitig ist, ob in den Streitjahren Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er von seinen Eltern, K C und M C , übernommen hat. Die Übertragung des Betriebes einschließlich des Grundstücks, auf dem sich der Campingplatz befindet, erfolgte auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 24.06.1994. Danach verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Betrages von 30.000 DM für deren Versorgung. Im Fall des Versterbens eines Elternteils sollte der überlebende Elternteil gem. § 4 des Vertrages einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Versorgungsbetrages von 30.000 DM haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Übertragungsvertrag vom 24.06.1994 Bezug genommen.

Der Kläger leistete in den Folgejahren nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1998 folgende, zwischen den Beteiligten unstreitige Zahlungen an seine Mutter. Es wurden jedoch über mehrere Jahre hinweg deutlich niedrigere Beträge als vertraglich vereinbart geleistet.

Lassen sich Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen feststellen, so ist zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt und ob sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen wollen.

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FG Münster, 14.05.2020 - Az: 5 K 2761/18 E

ECLI:DE:FGMS:2020:0514.5K2761.18E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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