Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind kann einem umzugswilligen Elternteil auch dergestalt übertragen werden, dass dieses erst ab dem Zeitpunkt zur alleinigen Ausübung übertragen wird, zu dem das Kind die Grundschule beendet hat, und es bis dahin bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.
Im der Entscheidng zugrunde liegenden Fall wollte die Kindesmutter mit dem Kind über 200km entfernt vom bisherigen Wohnort umziehen. Es entspricht jedoch dem Kindeswohl, das Aufenthaltsbestimmungsrecht erst nach Beendigung der Grundschule zu übertragen, so dass das Kind die Grundschule in seiner gewohnten Umgebung und der ihm vertrauten Schule beenden kann. Schließlich kann ein Schulwechsel leicht zu einem vorübergehenden Notenabfall führen, bis sich das Kind eingewöhnt hat. Nach dem Ende der Grundschule steht demgegenüber ohnehin ein Umbruch an.
Das Recht der Kindesmutter, mit ihrem neuen Freund zusammenziehen zu wollen, muss daher - vorübergehend - zurücktreten.
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater ist nicht notwendig. Es genügt, wenn bis zum Ende der Grundschule das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bestehen bleibt, da die Kindesmutter ohne Zustimmung des Kindesvaters nicht umziehen darf.