Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.
Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, 05.11.2014 - Az:
XII ZB 599/13) hebt deutlich hervor, dass die Regelung des
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB - grob vereinfachend: ein Elternteil betreut, der andere Elternteil bezahlt - solange nicht in Frage zu stellen ist, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Selbst bei einer „annähernd hälftigen Mitbetreuung“ verbleibt es bei einer Verteilung der Unterhaltshaftung entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils bleibt es selbst dann, wenn dessen Betreuungsanteil 46,67% erreicht.
Anderes gilt nur bzw. erst dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ wahrnimmt. Das umfasst auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischer Dinge für das Kind, also die Absprache/Organisation von Arztterminen, von Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, Hol- und Bringdienste für das Kind etc.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.