Vorliegend musste sich der BGH mit der kollisionsrechtlichen Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer Doppelstaater beschäftigten.
Am 19. Mai 2013 erklärte der Ehemann die
Scheidung von der Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor dem Scharia-Gericht in Latakia/Syrien die Scheidungsformel aussprach. Das geistliche Gericht stellte am 20. Mai 2013 die Scheidung der Beteiligten fest. Am 12. September 2013 unterzeichnete die Ehefrau eine von dem Bevollmächtigen des Ehemanns abgefasste Erklärung, in der sie bestätigte, durch den Empfang von insgesamt 20.000 US-Dollar wegen aller auf religiösen Vorschriften beruhenden Ansprüche abgefunden worden zu sein, die ihr gegen den Ehemann aufgrund des Ehevertrags von 1999 und aufgrund seines einseitigen Scheidungsverlangens zugestanden hätten.
Der Ehemann hat am 30. Oktober 2013 die Anerkennung der in Syrien erfolgten Ehescheidung beantragt.
Im gerichtlichen Verfahren hat das Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof in zwei Vorabentscheidungsgesuchen unter anderem die Frage vorgelegt, ob der Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung auch für die Fälle der sogenannten Privatscheidung - wie hier durch die einseitige Erklärung des Mannes vor einem geistlichen Scharia-Gericht - eröffnet sei. Der Europäische Gerichtshof, der sich in seiner ersten Vorabentscheidung für offensichtlich unzuständig erklärt hatte (vgl. EuGH, 12.05.2016 - Az: C-281/15), hat diese Frage in seiner zweiten Vorabentscheidung verneint (vgl. EuGH, 20.12.2017 - Az:
C-372/16).
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