Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 iVm § 57 AUG erfolgen.
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung von BGH, 26.06.2013 - Az: XII ZB 19/13 und BGH, 17.06.2009 - Az: XII ZB 82/09).
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung von BGH, 26.06.2013 - Az: XII ZB 19/13 und BGH, 17.06.2009 - Az: XII ZB 82/09).
BGH, 27.05.2020 - Az: XII ZB 102/20
ECLI:DE:BGH:2020:270520BXIIZB102.20.0
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


