Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineGrundsätzlich gilt, dass den Auszubildenden eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft, einen BAföG-Antrag zu stellen. Geschieht dies nicht und könnte er bei Antragstellung ein BAföG-Darlehen erhalten, ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen zuzurechnen.
Allerdings erfüllt der Studierende seine Obliegenheit regelmäßig schon durch die erstmalige Antragstellung. Eine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde und der Unterhaltsschuldner den Berechtigten nicht ausdrücklich angehalten hat, wegen geänderter Umstände einen neuen Antrag zu stellen.
Der
Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, wenn dies der Unterhaltspflichtige nicht ausdrücklich von ihm verlangt.
Ändert sich nach einer vorangegangenen Ablehnung allerdings die finanzielle Situation der Eltern, kann das Kind auf Verlangen der Eltern verpflichtet sein, eine Abänderung des zunächst ablehnenden BAföG-Bescheides nach § 53 BAföG zu beantragen.
Es steht der fiktiven Zurechnung des BAföG-Anspruchs nicht entgegen, dass Leistungen nach BAföG wahrscheinlich nur darlehensweise geleistet würden.
BAföG-Leistungen mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden (Nr. 2.4 der Unterhaltsleitlinien). Damit besteht ein Vorrang auch von darlehensweise gewährten BAföG-Leistungen gegenüber den Unterhaltszahlungen der Eltern.
Dass der Antragsgegner dies zur Überprüfung des Senats stellt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung, aber auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß
§ 70 FamFG, nicht, zumal es sich um gefestigte Rechtsprechung des BGH handelt, dass auch darlehensweise gewährte Leistungen nach dem BAföG als Einkommen des Auszubildenden anzusehen sind.
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die BAföG-Darlehen besonders günstige Konditionen aufweisen. Sie sind regelmäßig bis zum Zahlungstermin unverzinslich und nur in einkommensabhängigen Raten nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen. Außerdem ist ein leistungsabhängiger Teilerlass des Darlehens möglich. Schließlich ist das Darlehen für eine Erstausbildung auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € zurückzuzahlen.
Das gewünschte Ergebnis, darlehensweise gewährte BAföG-Leistungen unberücksichtigt zu lassen, wäre auch offensichtlich unbillig. Der Studierende erhielte dann nämlich neben dem BAföG-Darlehen zusätzlich Unterhalt von dem in Anspruch genommenen Elternteil. Er hätte also deutlich mehr Mittel zur Verfügung, als es seinem tatsächlichen Bedarf entsprechen würde.
Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ist aber nur zur Deckung eines tatsächlichen Bedarfs gedacht, nicht etwa dazu, Rücklagen für eine spätere Rückzahlung des BAföG-Darlehens zu bilden.