Ein im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf die Beschwerden ist das bei der Firma ... pp. KG bestehende Anrecht des Antragsgegners gemäß §§ 14,15 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen. Dass die Voraussetzungen für die von der Firma ... pp. KG verlangte externe Teilung vorliegen, steht außer Zweifel. Denn nach der unangefochten gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Firma ... pp. KG vom 8. Februar 2019 (Bl. 69 ff d.A.) hat der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.564,79 EUR und einem Ausgleichswert von 1.282,40 EUR erlangt, so dass es nach § 14 Abs. 2 VersAusglG einer Vereinbarung über die externe Teilung nicht bedarf, weil die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht erreicht ist.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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