Weist ein Kleinkind nach dem Besuch der Kindertagespflegestelle Hämatome auf, so begründet dieser Umstand den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung und rechtfertigt die sofortige Schließung der Einrichtung.
Nach § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet ist und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Bei der Frage, wann eine Gefährdung des Kindeswohls in der Kindertagespflegestelle vorliegt, ist zu beachten, dass § 20 Abs. 7 KitaG an die Regelungen zur Aufhebung der Erlaubnis zur Vollzeitpflege in § 44 Abs. 3 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bzw. zur Aufhebung der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII angelehnt ist. § 43 SGB VIII, der die Erlaubnis zur Kindertagespflege bundesrechtlich regelt und dessen Absatz fünf zur landesrechtlichen Ausführungsvorschrift des § 20 KitaG ermächtigt, enthält hingegen keine - gegenüber den §§ 44 ff. SGB X zur Aufhebung von Sozialverwaltungsakten - spezielle Regelung betreffend den Entzug der Erlaubnis.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts liegt nach der zu § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ergangenen Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur - angelehnt an die Rechtsprechung zu § 1666 Abs. 1 BGB - insbesondere dann vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit zu besorgende, nicht unerhebliche Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der zu betreuenden Kinder gegeben ist, mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Typische Anwendungsfälle von Kindeswohlgefährdung sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.
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